Rechtsanwaltskanzlei Thor
Rechts- und Fachanwalt
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1.. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn, wenn zwischen den Parteien kein wirksamer (Bau-)Vertrag zu Stande gekommen ist.
2. An einem wirksamen Vertragsschluss fehlt es, wenn sich die (Bau-)Vertragsparteien nicht abschließend über die Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden Werklohns geeinigt haben.
OLG Rostock, Urteil vom 12.11.2021 - 7 U 52/21; BGH, Beschluss vom 01.06.2022 - VII ZR 885/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Rechtsanwalt Steffen Thor
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