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Keine Einigung über die Höhe der Vergütung, kein Anspruch auf Werklohn!

1.. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn, wenn zwischen den Parteien kein wirksamer (Bau-)Vertrag zu Stande gekommen ist.

 

2. An einem wirksamen Vertragsschluss fehlt es, wenn sich die (Bau-)Vertragsparteien nicht abschließend über die Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden Werklohns geeinigt haben.

 

OLG Rostock, Urteil vom 12.11.2021 - 7 U 52/21; BGH, Beschluss vom 01.06.2022 - VII ZR 885/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Jedes Recht besteht in der Anwendung von gleichem Maßstab auf ungleiche Individuen.

Wladimir Iljitsch Lenin

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Rechtsanwalt Steffen Thor

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